Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 87

§ 87 – Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

Kurz erklärt

  • Die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen erfolgt durch den örtlichen Träger.
  • Zuständig ist der Träger, in dessen Gebiet sich das Kind oder der Jugendliche aufhält.
  • Dies gilt vor Beginn der Inobhutnahme-Maßnahme.
  • Für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche gibt es spezielle Regelungen.
  • Die Zuständigkeit für diese Gruppe richtet sich nach § 88a Absatz 2.